
Brandschutztüren
Brandschutztüren werden baurechtlich Feuerschutzabschlüsse genannt, da Brandschutztüren zum Verschließen von Öffnungen in Brandwänden oder raumabschließenden Wänden dienen. In Fluren werden Brandschutztüren auch zur Bildung von Brandabschnitten verbaut. Brandschutztüren sind immer dichtschließend, können aber auch rauchdicht sein. Da es wichtig ist, dass Brandschutztüren im Brandfall geschlossen sind, sind Brandschutztüren immer selbstschließend. Hierfür sind die Türen mit einem Türschließer und einem Schloss mit Falle ausgestattet. Die dauerhafte sichere Selbstschließung muss mit einer Dauerfunktionsprüfung, die bei Türen 200.000 Schließzyklen aus 90° umfasst, nachgewiesen sein.
Brandschutztüren für die Verwendung in inneren Wänden sind nicht geregelte Bauprodukte und bedürfen in Deutschland eines Verwendbarkeitsnachweises in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des DIBt oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) der zuständigen Landesbehörde. Für die Bauart (Planung, Bemessung, Ausführung) ist eine allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt (aBG) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) der zuständigen Landesbehörde erforderlich.
Die abZ/aBG für Feuerschutzabschlüsse wird vom DIBt erteilt.
Für die Zuordnung der Klassifizierung zu bauaufsichtlichen Anforderungen gelten die einschlägigen Landesvorschriften entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Anhang 4, Absatz 5.
Feuerschutzabschlüsse, wie Brandschutz-Außentüren, sind geregelte Bauprodukte, das heißt die Fundstellen der harmonisierten Produktnormen wurde im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
Für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (DIN EN 16034) in Verbindung mit DIN EN 14351-1 (Außentüren) wurde im Europäischen Amtsblatt (OJEU C398/09 vom 28. Oktober 2016) eine Koexistenzperiode vom 1. November 2016 bis 1.November 2019 festgelegt.
Seit dem 1. November 2019 ist für alle Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse, die unter diese Normen fallen, nur noch die CE-Kennzeichnung möglich (das gilt für Brandschutzaußentüren nicht für Brandschutzinnentüren). Dabei ist eine Herstellung und Kennzeichnung dieser Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse auf der Grundlage von DIN EN 16034 und DIN EN 14351-1 vorzunehmen.
Die Herstellung und Kennzeichnung nach einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung ist für Feuer- und/oder Rauchschutzaußentüren, die unter die Produktnormen fallen, seither nicht mehr zulässig.
Neben den Brandschutzaußentüren haben wir auch feuerhemmende und feuerbeständige Brandschutzfenster mit selbstschließenden Drehflügeln.
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