FAQ
Mit der TSH System GmbH nutzen viel Tischler/Schreiner die Eigenfertigung hochwertiger Funktionstüren. Aufgrund der maschinellen Ausstattung unterscheiden sich Handwersbetriebe hinsichtlcih der Fertigungsmöglichkeiten und Fertigungstoleranzen nicht von der Industie. Jedoch zeigen Handwerksbetriebe i. d. R. deutlich mehr Flexibilität hinsichtlich Gestaltung und Terminplanung.
Sowohl in der Industrie als auch im Handwerk werden (müssen!) z. B. die T30-Türen durch sogenannte PÜZ-Stellen fremdüberwacht werden. Diese externe Überwachung sichert die zugesagte Funktionseigenschaft der Türen. Aufgrund der extern auferlegten Rahmenbedingungen sowie der maschinellen Ausstattung können Handwerksunternehmen nicht zwingend günstiger sein (i. d. R. ist das allerdings der Fall).
"Einsparpotenziale" ergeben sich zwangsläufig durch die Optimierung des Bauablaufs (kein Warten auf das Industrieprodukt, unkomplizierte Klärung technischer Details, der Oberflächen, der Gestaltungs-/Lösungsmöglichkeiten, der Anschlüsse usw.).
Die TSH System GmbH ist ein Unternehmen der Verbände des Tischler- und Schreinerhandwerks und deren Einrichtungen.
Brandschutztüren werden bauaufsichtlich als "Feuerschutzabschlüsse" (FSA) bezeichnet. Die FSA benötigen als Verwendbarkeitsnachweis eine bauaufsichtlichen Zulassung. Um diese Zulassung zu erhalten, bedarf es umfangreicher Prüfungen (Brand-, Dauerfunktionsprüfung). Deutsche Zulassungen basieren auf Prüfungen gemäß DIN 4102 und müssen mit dem "Ü-Zeichen" ausgeliefert werden. Das "Ü" steht für "Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen/Regeln". Die TSH System GmbH hat allerdings bereits alle Prüfungen auch nach europäischen Normen durchgeführt, sodass mit der Einführung der Produktnorm für Feuerschutzabschlüsse die CE-Kennzeichnung der Türen erfolgen kann.
Informationen zu den erforderlichen Nachweisen zu Bauprodukten können in der Bauregelliste des Deutschen Institut für Bautechnik nachgelesen werden. Die Bauregelliste Ausgabe kann auf den Seiten des DIBt kostenlos heruntergeladen werden (hier Ausgabe 11-2012): http://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/data/BRL_2012_2.pdf.
Zulassungen werden beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragt. Dort finden sich die relevanten Grundangaben zur Erlangung einer Zulassung: http://www.dibt.de/de/Fachbereiche/Referat_III3.html. Einige Informationen des DIBt stellen wir zum Herunterladen zur Verfügung.
Auf Basis der nationalen Zulassungen muss der Hersteller der FSA (Brand-/Feuerschutztüren) mit einem Übereinstimmungsnachweis belegen, dass die Produktion der Feuerschutztüren hinsichtlich der Zulasungsdetails überwacht wird. Die Überwachung wird von unabhängigen und akreditierten Zertifizierungs- und Überwachungsstellen durchgeführt (bei reinen Brandschutzverglasungen ist dies nicht erforderlich).
Feuerschutztüren und Rauchschutztüren müssen mit einem automatischen Schließer versehen sein.
In Gebäuden mit vielen Kindern oder mit vielen älteren Menschen kann es vorkommen, dass diese Personengruppe die Türen gegen die Schließkraft der Schließers nicht öffenen können.
Türschließer können als sogenannte Freilaufschließer verwendet werden (nicht Standard, muss vom Bauherrn geordert werden). Freilaufschließer erfordern eine deutlich verringerte Anfangskraft zum Öffen der Tür.
In Kindergärten/Pflegeheimen u. ä. empfiehlt es sich, Türen mit Feststellanlagen und Freilaufschließer auszustatten. Somit sind die Türen nur im Brand-/Rauchfall geschlossen und können ggf. trotzdem leicht geöffnet werden.
Im Weiteren ist es sinnvoll, bei bestimmten Türen Drehtürantriebe anzubauen (in Kindergärten nur bedingt sinnvoll).
Treppen mit europäischer technischen Zulassung benötigen das CE-Zeichen.
Traditionelle, handwerkliche Treppen dürfen nicht mit dem CE-Zeichen versehen sein, wenn sie nach dem "Regelwerk Holztreppenbau" errichtet werden.
Beschläge sind ein wichtiger Bestandteil bei einbruchhemmenden Türen. Allerdings sagt der Beschlag allein noch nichts aus.
Auch die gelegentliche Praxis, einen Beschlag als "einbruchemmenden" Beschlag zu vermarkten und damit zu suggerieren, die Tür oder das Fenster sei einbruchhemmend sollte unterbunden werden. Alle Bestandteile der Tür müssen gemeinsam geprüft sein - erst diese gemeinsame erfolgreiche Prüfung macht das Bauteil/die Tür zu einem einbruchhemmenden Produkt.
Die detaillierten Informationen zur Konstruktionerhalten die Lizenznehmer der TSH mit dem Systemordner.
Soll eine T30-Tür mit einer Brandschutzverglasung gekoppelt werden bzw. soll die Tür in so eine Verglasung eingebaut werden, muss die Tür in der Brandschutzverglasung geprüft worden sein (TSH-T30-Tür ist in Schott-Brandschutzverglasung geprüft). Es ist nicht erlaubt, die Tür in "beliebige" Brandschutzverglasung einzubauen. Ob die T30-Tür in einer Brandschutzverglasung eingebaut werden darf, kann der Zulassung der T30-Tür in der Anlage "Wände und Bauteile" entnommen werden.
In der Regel "Nein".
Existiert eine europäische Richtlinie/Verordnung und/oder wird ein Produkt durch eine harmonisierte Norm/Produktnorm oder durch eine Europäisch Technischen Bewertung erfasst, ist die CE-Kennzeichnung Pflicht und keine Option.
Für Bauprodukte existiert die Bauproduktenverordnung. Für Bauprodukte wie Fenster und Außentüren existiert eine harmonisierte Produktnorm (DIN EN 14351-1). Somit müssen Fenster und Außentüren ein CE-Zeichen tragen (bzw. die Begleitdokumente).
Für "normale" Innentüren ist eine harmonisierte Norm in Vorbereitung - eine CE-Kennzeichnung darf noch nicht angebracht werden.
Für Brandschutztüren existiert ebenfalls noch keine CE-Kennzeichnungspflicht - die Produktnorm ist aber in der Vorbereitung.
Für "nicht-handwerkliche" Treppen sind europäisch technische Zulassungen erforderlich (bzw. Europäisch Technischen Bewertung). Hier ist die CE-Kennzeichnung verbindlich.
In der Regel "Nein".
Existiert eine europäische Richtlinie/Verordnung und/oder wird ein Produkt durch eine harmonisierte Norm/Produktnorm oder durch eine Europäisch Technischen Bewertung erfasst, ist die CE-Kennzeichnung Pflicht und keine Option.
Für Bauprodukte existiert die Bauproduktenverordnung. Für Bauprodukte wie Fenster und Außentüren existiert eine harmonisierte Produktnorm (DIN EN 14351-1). Somit müssen Fenster und Außentüren ein CE-Zeichen tragen (bzw. die Begleitdokumente).
Für "normale" Innentüren ist eine harmonisierte Norm in Vorbereitung - eine CE-Kennzeichnung darf noch nicht angebracht werden.
Für Brandschutztüren existiert ebenfalls noch keine CE-Kennzeichnungspflicht - die Produktnorm ist aber in der Vorbereitung.
Für "nicht-handwerkliche" Treppen sind europäisch technische Zulassungen erforderlich (bzw. Europäisch Technischen Bewertung). Hier ist die CE-Kennzeichnung verbindlich.
In der Regel "Nein".
Existiert eine europäische Richtlinie/Verordnung und/oder wird ein Produkt durch eine harmonisierte Norm/Produktnorm oder durch eine Europäisch Technischen Bewertung erfasst, ist die CE-Kennzeichnung Pflicht und keine Option.
Für Bauprodukte existiert die Bauproduktenverordnung. Für Bauprodukte wie Fenster und Außentüren existiert eine harmonisierte Produktnorm (DIN EN 14351-1). Somit müssen Fenster und Außentüren ein CE-Zeichen tragen (bzw. die Begleitdokumente).
Für "normale" Innentüren ist eine harmonisierte Norm in Vorbereitung - eine CE-Kennzeichnung darf noch nicht angebracht werden.
Für Brandschutztüren existiert ebenfalls noch keine CE-Kennzeichnungspflicht - die Produktnorm ist aber in der Vorbereitung.
Für "nicht-handwerkliche" Treppen sind europäisch technische Zulassungen erforderlich (bzw. Europäisch Technischen Bewertung). Hier ist die CE-Kennzeichnung verbindlich.
Ja, die T30-Tür ist auch als T30-RS-Tür zugelassen.
Die Forderung nach "dichtschließend" wird in einigen Bauordungen gestellt.
dichtschließende Tür =
(Definitionen je nach Landesbauordnung unterschiedlich)
Tür mit stumpf einschlagenden oder gefälzten, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung (auch: Doppelfalz ohne Dichtung).
Vollwandig wird in einigen Bundesländern durch die Dicke (z. B. mind. 40 mm dick, Tür ohne Hohlräume) oder als „Türblatt ohne Durchbrüche“ definiert. Ein Briefschlitz wäre ein Durchbruch. Die versiegelte Verglasung nicht.
Unsere Empfehlung:
Fragen Sie den Brandschutzfachplaner (sinnvollerweise schriftlich), was er konstruktiv unter „dichtschließend“ in seinem Konzept eingeplant hat. Lassen Sie sich die geplante Version abzeichnen.
Laut VOB 18334 dürfen Holztreppen leicht knarren, wenn es Klimaschwankungen gibt. Da Holz "arbeitet", gibt es materialbedingt das Quellen und Schwinden. Daraus können sich Knarrgeräusche beim Begehen der Treppe ergeben.
Einbruchhemmede Türen darf jeder montieren, der das notwendige handwerkliche Geschick hat. Wichtig: die Einbauanleitung muss beachtet werden! Dort findet man auch Hinweise, welche Qualität die Wand haben muss.
Jedermann, der das handwerkliche Know-How mitbringt.
Der Einbau muss nach den Einbauvorschriften der Hersteller erfolgen!
Achtung: nicht jede Wand ist für den Einbau geeignet - die geprüften Wände sind im abP/in der Einbauanleitung aufgeführt.
Feuerabschlüsse (T30) darf jeder montieren, der die entsprechende handwerkliche Erfahrung mitbringt. Die montierende Firma muss bestätigen, dass die Tür gemäß den Einbauvorschriften des Herstellers montiert wurde.
Achtung: nicht jede Wand ist für den Einbau geeignet - die geprüften Wände sind in der Zulassung (abZ)/in der Einbauanleitung aufgeführt.
Es ist - wie bei allen Funktionstüren - die Summe aller Details!
Die Beschlägen stellen einen wesentlichen Punkt bei der Konstruktion dar. Spezielle z. B. "WK2-Beschläge" gibt es nicht. Es gibt aber Beschläge, die an Türen verbaut wurden und die Prüfung überstanden haben. Beschlaghersteller verfügen daher über derartige Erfahrungen.
Das Türblatt und die Falzgeometrie sind weitere Dinge, die großen Einfluss auf das Bestehen der Prüfungen haben.
Ganz wichtig ist dann noch die Glas- oder Füllungsanbindung und die Montage des gesamten Elementes. Werden einbruchhemmende Türen nicht druckfest hinterfüttert, haben Einbrecher ein leichtes Spiel.
Die Details zu den einbruchemmenden Türen der TSH System GmbH zeigen wir gerne persönlich - Lizenznutzer erhalten einen Systemordner.
Einmallizenzen oder objektbezogene Lizenzen vergeben wir nicht, da auch für eine "Einmal-Lizenz" ein nicht geringer Aufwand für die Schulung, für die Kontrolle der Zeichnugen usw. entsteht. Auch wäre eine Einmal-Lizenz gegenüber den anderen Lizenznehmern nicht fair.
Im Bereich der T30-Türen und Treppen ist eine Einmal-Lizenz (auch wirtschaftlich) nicht sinnvoll, da der Herstellbetrieb fremdüberwacht werden muss.
Brandschutzverglasungen benötigen eine Zulassung.
Es ist daher nicht möglich, irgendein Brandschutzglas zu verwenden und dies in irgendeinen Rahmen einzubauen.
Daher gilt:
- Die Zulassung der Brandschutzverglasung nennt den Glastyp und die Details der Konstruktion.
- Der Glastyp und die in der Zulassung genannten Details führen zu einer geprüften Konstruktion.
- Wir empfehlen die hier herunterzuladende Zulassung der Fa. Schott. Die Rahmenhölzer funktionieren ab einer Rohdichte von 400 kg/qm!
Die Breite der Fluchtwege orientiert sich an der Anzahl der flüchtenden Personen. Regeln zur Fluchwegbreite finden sich in den Vorschriften zu der Gestaltung von Arbeiststätten (Technische Reglen für Arbeiststätten, ASR A2.3).
Bis 5 Personen beträgt das lichte Maß 0,875 m.
Bis 20 Personen beträgt das lichte Maß 1,0 m.
Bis 200 Personen beträgt das lichte Maß 1,2 m.
Bis 300 Personen beträgt das lichte Maß 1,8 m.
Bis 400 Personen beträgt das lichte Maß 2,4 m.
Es versteht sich von selbst, dass Türen in Fluchtwegen die gleichen lichten Durchgangsmaße haben müssen. Eine Reduzierung des lichten Maßes durch den ggf. ins lichte ragenden Drücker ist i. d. R. tolerierbar, wenn man am Drücker nicht hängen bleiben kann.
Sonderregeln in Kindergäretn und Schulen sollten beachtet werden. Sehr gute allgemeine Infos sind unter www.sichere-kita.de oder www.sichere-schule.de zu finden.
Die TSH System GmbH stellt allen Innungsbetrieben (deren Innung auch dem Landesfachverband angehört) die Systeme zur Verfügung. Die Gleichbehandlung der Mitgiedsbetriebe läßt sich mit einem Gebietsschutz nicht verbinden.
Seit Februar 2010 dürfen Fenster und Außentüren nur mit CE-Zeichen in Verkehr gebracht werden. Der Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Händler usw.) hat dabei keine Wahlmöglichkeit. Auch ist es nicht möglich, die Lieferung ohne CE-Kennzeichnung rechtssicher zu vereinbaren.
Grundsätzlich gibt es gesetzlich oder normativ keine Verpflichung, eine bestimmte Klimaklasse "mitzuliefern". Wünscht ein Bauherr eine Klimaklasse, so hat er diese mit zu ordern. Ist die Klimaklasse nicht ausgeschrieben, so muss sie nicht geliefert werden.
Allerdings dürfen die Türen - nach den anerkannten Regeln der Technik - einen Verzug von maximalen nur 4 mm aufweisen (unabhängig von der Materialart). Müssen noch andere Funktionen erfüllt werden, kann es sein, dass der Verzug geringer sein muss.
Grundsätzlich gibt es keine fixen Vorgaben, wie eine Brandschutztür aufgebaut ist. Letztendlich muss der Hersteller einen Türaufbau prüfen - besteht der Aufbau die Versuche, darf die Tür so gebaut werden, wie sie geprüft wurde.
Es gibt jedoch gewisse Grundprinzipien, die nahezu alle Türen verbindet (unabhängig vom Material):
- sogenannte "Aufschäumer" verschließen die Falzluft bei Hitzeeinwirkung
- jenachdem müssen Metallteile in der Tür ebenfalls durch Dämmschichtbildner gedämmt werden
- die Wäremdämmung der Türkonstruktion muss sichergestellt werden:
auf dem Feuer abgewandten Seite darf die Oberflächentemperatur um max. 140°C gegenüber der Umgebungstemperatur ansteigen
- es werden i. d. R. ausschließlich Beschläge eingesetzt, die für Brandschutztüren geeignet sind
Die Mindestdicke der Brandschutztüren aus Holz/Holzwerkstoffen beträgt etwa 40 mm. Da Holz durchschnittlich 0,5 mm/Minute abbrennt, bleibt oft nach 30 Minuten noch genug Material "stehen", damit Beschlagteile usw. noch halten. Sicherheit in dieser Frage bringen nur die Versuche.
Als Lizenznehmer der TSH erhalten Sie alle erforderlichen Informationen über den Aufbau der Türen und die eingesetzten Materialien!
Diese Informationen sind nicht öffentlich und unterliegen einer Geheimhaltung.
Einen 100%igen lotrechten Einbau gibt es nicht. Allein die Toleranzen unterscheidlicher Wasserwaagen führen ggf. zu unterschiedlichen Meßergebnissen. Als Toleranz gilt in Anlehnung an den Leitfaden zur Montage von Fenster (TR 20) ein Maß von 1,5 mm pro Meter, wobei die maximale Toleranz auf 3 mm festgelegt ist. Folglich darf eine 2 Meter hohe Tür bis zu 3 mm aus dem Lot montiert sein - eine höhere Tür darf ebenfalls max. 3 mm aus dem Lot montiert sein.
Nein, Sie kaufen das notwendige Material am freien Markt - allerdings darf natürlich nur das in den Dokumenten der Zulassung genannte Material verwendet werden.
Schallschutztüren sind "Funktionstüren", die eine bestimmte Wartung benötigen. Besteht der Eindruck, dass die Türen lauter geworden sind, sollte wie folgt vorgegangen werden:
- alle Beschläge auf korrekte Funktion und Einstellung prüfen, ggf. nachstellen
- kontrollieren, ob die Dichtungen noch OK sind (Dichtungsgummi muss intakt sein, Bodendichtung muss über die gesamte Länge dichten)
- ggf. Beschläge und/oder Dichtungen wechseln
- Anpressdruck der Tür an die Dichtungen prüfen (z. B. einen Streifen Papier in den Türfalz oder unter die Bodendichtung legen, Tür schließen und leicht am Papier ziehen. Gibt es einen Widerstand, ist ein Anpressdruck vorhanden. Achtung: Papier nicht rausziehen, da das Papier die Dichtung zerschneiden kann.)
- Anpressdruck ggf. nachstellen.
Eine Information mit mehr Details stellt die TSH System GmbH registrierten Nutzern zur Verfügung!
Sollten die o. a. Arbeiten nicht zu einer Verbesserung führen, kann die Geräuschzunahme auch andere Ursachen haben: Der Lärm, vor dem man sich schützen will hat zugenommen (mehr Autos, Menschen usw.), es wurden bauliche Maßnahmen ergriffen, die Schall über andere Wege transportiert (z. B. nachträglicher Einbau eines Lüftungskanals/Kabelkanals durch die Wand, in welcher die Tür sitzt). Diese Auflistung kann nur einen kleinen Hinweis geben, wo mögliche Ursachen zu suchen sind!
Für die Nachrüstung zur Verbesserung der Einbruchhemmung von Fenstern und Türen gibt es eine ganze Reihe von Produkten und Möglichkeiten. Allerdings sind nur solche Produkte sinnvoll, die entsprechende Nachweise haben und von Fachfirmen montiert werden. Ein Liste jener Firmen, die geprüfte "Nachrüster" sind, stellt die Kriminalpolizei zur Verfügung unter: http://www.polizei.bayern.de/content/4/4/0/mechanik.pdf.
Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Wir empfehlen die Lektüre "Ratgeber Fluchttuerverschlüsse", welche Sie hier zum Herunterladen finden bzw. die Rücksprache mit dem Planer des Gebäudes.
Soll eine Tür "rauchdicht" sein, muss diese Tür immer mit einem "Blechschild" aufgrund eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüzeugnisses (abP) hergestellt werden. D. h.: ohne Prüfnachweise ist eine noch so gut gebaute Tür keine rauchdichte Tür!
Die TSH System GmbH bietet ein abP im Rahmen des Lizenzprogramms.
Der erforderliche Schallschutz (Rw) von Innentüren wir in der DIN 4109 geregelt. Hier sind die Mindestwerte genannt.
Geschoßhäuser mit Wohnungen und Arbeitsräumen
Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen in Flure und Dielen,
von Wohnungen, Wohnheimen oder Arbeitsräumen führen 27 dB
Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen unmittelbar in
Aufenthaltsräume - außer Flure und Dielen - von Wohnungen,
Wohnheimen oder Arbeitsräumen führen 37 dB
Beherbergungsstätten
Türen zwischen Fluren und Übernachtungsräumen 32 dB
Schulen und vergleichbare Unterrichtsbauten
Türen zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen
Räumen und Fluren 32 dB
Krankenanstalten, Sanatorien
Türen zwischen
Fluren und Krankenräumen
Operations- bzw. Behandlungsräumen
Fluren und Operations- bzw. Behandlungsräumen 32 dB
Türen zwischen
Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern
Fluren und Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern 37 dB
Anstatt der vorgenannten Mindestanforderungen können in Abhängigkeit
des Bauvorhabens vom Bauherrn höhere Werte gefordert werden!
Für Außentüren gelten keine pauschalen Werte. Forderungen bestehen nur, wenn im Bebauungsplan Schallschutz gefordert wird.
Unabhängig von den Regeln der Technik und den Bauordnungen kann ein Bauherr natürlich immer einen bestimmten Schallschutz vertraglich vereinbaren.
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